Der Mietertag Baden-Württemberg erwartet vom Bundestag, daß die gesetzliche Mietpreisbremse dahin gehend verbessert wird, daß sie den Mietpreisanstieg bei Wiedervermietungen wirksam bremst. Dazu sind folgende Verbesserungen erforderlich:
1. will der Vermieter bei der Wiedervermietung einer modernisierten Wohnung die ortsübliche Miete um mehr als 10% überschreiten, so muss er bereits bei Vertragsabschluss schriftlich angeben, mit welchem finanziellen Aufwand er in den letzten drei Jahren modernisiert hat.
2. Will sich ein Vermieter bei der Wiedervermietung wirksam auf eine über der der gesetzlichen Miete liegende Vormiete berufen, so hat er diese bei Mietvertragsabschluss schriftlich anzugeben.
3. Hat der Vermieter einen höheren Mietpreis als die gesetzlich zulässige Miete vereinbart, so kann der Mieter die unrechtmäßig verlangte Miete rückwirkend und ab Beginn des Mietverhältnisses zurückfordern.
4. Das Fordern eines Mietpreises, der die gesetzliche Mietpreisgrenze überschreitet, soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können, wie dies auch bei der Mietpreisüberhöhung gesetzlich geregelt ist.
Begründung:
Ein halbes Jahr Praxis mit der Mietpreisbremse in Baden-Württemberg zeigt, daß diese so nicht wirkt. Obwohl bei geschätzten 80% der Wiedervermietungen ein zu hoher Mietpreis vereinbart wird, haben in Stuttgart bei 10.000 Wiedervermietungen im ersten halben Jahr gerade einmal drei Mieter den Rat des Mietervereins eingeholt.
In einem der wenigen Fälle behauptet der Vermieter, auch der Vormieter haben schon denselben Preis bezahlt. In zwei anderen Fällen werden vom Vermieter umfangreiche Modernisierungen vor Einzug behauptet. Beides ist vom Mieter schwer nachprüfbar und bewirkt, daß er sich kurz nach Vertragsabschluss mit dem neuen Vermieter auseinandersetzt, ohne eventuell einen Erfolg zu haben. Die jetzige gesetzliche Regelung ermuntert zudem den Vermieter, sich nicht an die Vorgabe der Mietpreisbremse zu halten, da er mit seinem Verstoß gegen das Gesetz und Recht den Vorteil der überhöhten Miete hat, aber keinerlei Sanktionen befürchten muss.
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