Zwuckelmanns Meinung: Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit

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Ein Kommentar von @Zwuckelmann vom 25.04.13

Artikel 8 GG:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

 

Das Versammlungsgesetzt (VersG) schränkt dieses Grundrecht ein.  §2 Abs. 1 VersG besagt beispielsweise: Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. §14 weiter: (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstands der Versammlung oder des Aufzuges mitzuteilen. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Es hat sich eingebürgert, dass sich widerständige Stuttgarter Bürger immer wieder Dienstags im Morgengrauen an verschiedenen Baustellen des Immobilienprojekts Stuttgart21 treffen, um dort gegen Lug und Betrug und gegen Filz und Lobbyismus im Zusammenhang mit diesem Projekt zu demonstrieren. Das Problem der Behörden ist, dass es niemanden gibt, der zu dieser Versammlung explizit einlädt. Deshalb sind diese Versammlungen auch nicht angemeldet. Sie organisieren sich aus sich selbst heraus, eigendynamisch und hierarchielos. Es gibt keinen Verantwortlichen oder Organisator. Deshalb kann auch niemand für das, was Dienstags vor den Bautoren passiert, zur Rechenschaft gezogen werden, außer die Teilnehmer selbst.

Die Regelmäßigkeit der Proteste, also ihre angeblich fehlende Spontaneität und das Fehlen eines verantwortlichen Versammlungsleiters bzw. einer ordentlichen Anmeldung nehmen Polizei, Amt für öffentliche Ordnung und Staatsanwaltschaft Stuttgart seit einigen Monaten und wie schon häufiger hier beschrieben als Begründung dafür, dass es sich bei diesen Demonstrationen nicht um Versammlungen nach Artikel 8 GG handelt, sondern um eine “Ansammlung” oder eine “Verhinderungsblockade”, wenn sie direkt vor einem Bautor stattfindet.

Diese Interpretation ist höchst fragwürdig. Der Begriff der Versammlung wird zwar uneinheitlich definiert. Aber: “Um eine Versammlung annehmen zu können, muss nach allen Auffassungen wenigstens ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden. Überwiegend wird zusätzlich gefordert, dass dieser in einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung liegen muss. Eine noch engere Auffassung verlangt, dass die Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muss.”
(http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1834) Diese Kriterien sind grundsätzlich hinreichend, um eine Versammlung anzunehmen – und werden von den Demonstranten Dienstags früh erfüllt. Die Kriterien, die eine Versammlung zur Versammlung werden lassen, sind juristisch weder an die Existenz eines Versammlungsleiters gebunden noch an eine bestimmte Spontaneität oder Unregelmäßigkeit. Denn auch eine nicht angemeldete Versammlung ist grundsätzlich eine Versammlung und als solche zu behandeln. Das hindert die Stuttgarter Behörden jedoch nicht daran, den Demonstranten genau wegen dieser beiden Punkte das Recht auf Versammlung abzusprechen und dadurch das Grundgesetz handstreichartig auszuhebeln.

Doch warum ist es so wichtig, immer und immer wieder auf das Versammlungsrecht hinzuweisen bzw. darauf zu bestehen, dass diese Protestveranstaltungen Versammlungen nach Artikel 8 GG sind? Versammlungen stehen unter besonderem Schutz, es gilt die sogenannte Polizeifestigkeit des Versammlungsgesetzes. In Versammlungen dürfen demnach keine polizeilichen Maßnahmen unter Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht durchgeführt werden. Bevor die Polizei Anzeigen, Strafen oder Ordnungsgelder verhängen darf, bevor sie eine Einfahrt freimachen kann, muss sie die Versammlung auflösen oder ihr einen anderen Ort zuweisen. Solange sie das nicht getan hat, darf sie weder Personalien aufnehmen noch Personen einfach wegdrängen. Selbst das Filmen einer Versammlung ist der Polizei nicht erlaubt bzw. nur statthaft, “wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.” (§12 VersG)

Diese Umstände sind für die Polizei, die Stadt und auch die Staatsanwaltschaft lästig. Die Polizei muss eine Versammlung laut und deutlich auflösen. Nicht angemeldete Versammlungen können durch die Polizei in aller Regel relativ schnell und ohne große Rechtfertigung aufgelöst werden. Die Polizei kann den Teilnehmern aber auch einen anderen Ort zuweisen, um ihre Versammlung abzuhalten. Daraufhin muss den Versammlungsteilnehmern ausreichend Zeit gegeben werden, den Versammlungsort zu verlassen bzw. den neuen Versammlungsort aufzusuchen. Erst wenn sich Versammlungsteilnehmer weigern, den Ort zu verlassen, kann die Polizei die Personalien feststellen und Platzverweise oder Anzeigen verhängen. Platzverweise haben, werden sie eingehalten, keine weiteren Folgen. Anzeigen werden an die Staatsanwaltschaft übergeben, die dann entscheiden muss, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet oder nicht. Für eine sowieso bereits restlos überlastete Justiz, deren Leiter diese Demonstranten wohl am liebsten alle hinter Gittern sähe, stellt dieses Vorgehen natürlich eine unbefriedigende und auch mühsame Situation dar. Gleichzeitig haben Personen, die der Aufforderungen der Polizei Folge leisten und die aufgelöste Versammlung verlassen, in der Regel nichts zu befürchten – was zumindest diesen Oberstaatsanwalt zusätzlich ziemlich ärgern dürfte.

Nun sind Lästigkeit oder Ärger keine hinreichenden Begründungen dafür, Grundrechte außer Kraft zu setzen. Genau dies machen die Behörden aber. Ihr aktuelles Vorgehen ist für sie selbst in der Durchführung einfacher und in ihrer kriminalisierenden Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer effektiver als das Versammlungsrecht, rechtlich jedoch höchst zweifelhaft. Nur wenn ein für die Behörden offensichtlicher und verständlicher Grund dafür vorliegt, spontan zu demonstrieren, passiert es noch, dass die Polizei das Versammlungsrecht auch Dienstags früh bemüht. In allen anderen Fällen gelten Polizei- und Ordnungsrecht vor Grundgesetz und Versammlungsrecht.

Die Polizei und das Amt für öffentliche Ordnung bestimmen also in Stuttgart darüber, ob für die anwesenden Bürger ein auseichender Grund, spontan zu protestieren, vorliegt, also ob ein Ereignis Grund genug ist, dass eine spontane Demonstration gerechtfertigt erscheint und damit das Versammlungsrecht anzuwenden ist – oder eben auch nicht. Dies können natürlich nur Gründe oder Ereignisse sein, die den Behörden zur Kenntnis gelangen. Doch wenn allein diese Behörden darüber bestimmen, was für Bürger Grund, Auslöser oder Motiv sein darf, gemeinsam unangemeldet auf die Straße zu gehen, wenn sie also nach Gutdünken darüber befinden dürfen, ob ein Ereignis für spontanen Protest ausreicht oder nicht, ist der polizeilichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Und genau um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber eigentlich die Polizeifestigkeit von Versammlungen festgeschrieben.

Dieses unredliche, fragwürdige Vorgehen hat für die Behörden gleichzeitig nur Vorteile: die Polizei muss keine Versammlung auflösen, sondern verteilt direkt und teilweise ohne  Ankündigung Bußgelder, Platzverweise oder Anzeigen. Sie filmt die Demonstranten umfassend und ausgiebig, was der Datensammelwut und Profilierung auf Basis des Rahmenbefehls zur intensiven Überwachung der Bürgerbewegung gegen Stuttgart21 zugute kommt. Verhängte Bußgelder werden in der Regel, gerade wenn es sich um geringere Beträge handelt, direkt an den Stadtsäckel gezahlt, da ein Einspruch oder ein Gerichtsverfahren gegen diese Bescheide und vor dem Hintergrund der sehr parteiisch und politisch agierenden Staatsanwaltschaft Stuttgart meist nicht lohnt. Und die Staatsanwaltschaft wird entlastet, da sie nicht mehr so viele Anzeigen verfolgen muss. Dies alles geschieht auf Kosten der Versammlungsfreiheit der Stuttgarter Bürger – und zeigt leider auch immer wieder die gewünschte Wirkung, indem Demonstranten eingeschüchtert durch Bußgeldbescheide in teilweise horrenden Höhen oder durch Ermittlungsverfahren mit vollkommen absurden Begründungen ihr Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht mehr wahrnehmen.

Das Versammlungsrecht geht davon aus, dass sich Menschen in der Regel organisiert, angeleitet oder in irgendeiner Form von jemandem eingeladen unter freiem Himmel versammeln und demonstrieren. Dass sich die Stuttgarter Bürgerschaft einfach so versammelt, weil sie weiß, dass dort auf der Straße Dienstags früh noch andere Widerständige stehen, passt nicht in das Gesellschafts- und Menschenbild der Juristen und Ordnungshüter. Der Fall von regelmäßig stattfindenden spontanen Protest-Versammlungen ohne Struktur und umfassender Verantwortlichkeit sieht das Recht so nicht vor. Doch das darf und kann kein Grund sein, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit derart willkürlich einzuschränken, wie es in Stuttgart aktuell passiert. Selbst eine verbotene Versammlung ist erst einmal eine Versammlung und muss ordnungsgemäß aufgelöst werden, bevor weitere polizeiliche Maßnahmen erfolgen dürfen.

Es kann nicht sein, dass Polizeirecht und Straßenverkehrsordnung beliebig und willkürlich rechtlich höher bewertet werden als das Versammlungsrecht oder das Grundgesetz! Gerade hier muss der Grundsatz gelten: Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit!

Oben bleiben!