Das EBA stellt die Arbeit ein

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Leider betrifft das nicht die Fa. Hölscher, sondern nur die Bauaufsicht der Prüfbehörde. Inzwischen gehen wohl zahlreiche Beschwerden beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gegen die illegale Verlegung von Rohren ein. So unterschiedlich diese Beschwerden auch sind, so sehr sie sich auch in der Detailtiefe unterscheiden – es wird alles mit gleichlautenden Standardbriefen abgebügelt. Noch am 14.5. verlautbarte Herr Dietrich im Umwelt- und Technikausschuss, in enger Abstimmung mit dem EBA, es lägen keine Hinweise vor, womit das Thema aus der Welt sei. Immerhin, das hat sich geändert: seit 17.5. räumt das EBA die Verlegung von größer dimensionierten Rohren ein! Dies hätte die Vorhabenträgerin selbst so entschieden.

Diesen Freibrief gegenüber den Firmen eines Bauvorhabens kann man nur als Selbstaufgabe des Bundesamtes ansehen.

„Im Hinblick auf die beantragte und momentan im Stadium der Anhörung befindliche Planänderung (u.a. Erhöhung der Grundwasserentnahmemengen) hat sich die Vorhabenträgerin dazu entschieden, die Durchmesser von Rohrleitungen in den Grenzen der bisherigen Planfeststellung bereits so zu dimensionieren, dass sie auch für die geplante Wasserhaltung ausreichen würden.“

Das heißt nichts anderes, als dass die Bahn bereits realisiert, was erst noch zu genehmigen ist. Dass die Bahn selbst dies so entscheiden könne, ist jedoch aus vielen Gründen zurückzuweisen. Die Prüfbehörde tut gerade so, als ginge es nur um ein paar Rohre, quasi die Verzierungen des Grundwassermanagements. Damit erreicht man Zustände, in denen ein Mofaführerschein ausreichend ist, wenn man versichert, mit dem dicken Motorrad nur 25 km/h zu fahren.

 

Das EBA kriegt die Kurve nicht … Die zu große Überschussleitung liegt nun auf der Eisenbahnbrücke und hat den Einleitungspunkt am Neckar fast erreicht.
Das EBA kriegt die Kurve nicht … Die zu große Überschussleitung liegt nun auf der Eisenbahnbrücke und hat den Einleitungspunkt am Neckar fast erreicht.

Legal, illegal – uns doch egal

Die umfangreiche Planänderung zum Grundwasser erstreckt sich über drei Planabschnitte. Die Verdoppelung der Pumpmengen im PFA 1.1 erfordert eine grundsätzlich andere Konzeption und Dimension der dazu notwendigen Anlagen. Im PFA 1.5 hingegen hat sich die Entnahmemenge gegenüber dem Planungsstand vervierfacht – es wird also deutlich weniger infiltriert. Daraus folgen nicht nur größere Rohre und Reinigungsanlagen, sondern auch zusätzliche Anlagenteile, während andere überflüssig werden. Zu diesen Tatsachen verweigert das EBA die Antworten.

Aufgeständert in der Mitte der Trasse die nicht genehmigte Verbundleitung DN200 im PFA 1.5 und PFA 1.1
Aufgeständert in der Mitte der Trasse die nicht genehmigte Verbundleitung DN200 im PFA 1.5 und PFA 1.1

Die geänderte Konzeption lässt sich an der Verbundleitung zwischen der Wasserbehandlungsanlage am Abstellbahnhof (PFA 1.5) und den zwei Anlagen am Hauptbahnhof gut verdeutlichen (PFA 1.1, eine Anlage muss noch gebaut werden). Die Verbundleitung wurde erst mit der 7. Planänderung beantragt und soll Kapazitätsengpässe bei der Förderung und Reinigung ausgleichen. Sie wird im Bereich der prinzipiell genehmigten Rohrtrasse auf Ständern geführt und transportiert unbehandeltes Rohwasser.

Beantragung der neuen Verbundleitung in PFA 1.5, Anlage 20.1 B Anhang Wasserrechtliche Tatbestände Seite 7
Beantragung der neuen Verbundleitung in PFA 1.5, Anlage 20.1 B Anhang Wasserrechtliche Tatbestände Seite 7

Das beim Ausheben der Baugruben und beim Tunnelvortrieb andrängende Grundwasser wird zunächst in sogenannten Pumpensümpfen an den Baustellen gesammelt und dann zu den Wasserbehandlungsanlagen gepumpt, wo es unterschiedliche Reinigungsstufen durchläuft, jeweils getrennt nach der weiteren Verwendung als Überschuss- oder Infiltrationswasser. Das Rohwasser aus den Baubereichen hat, entsprechend der Planunterlagen, einen sehr hohen pH-Wert (~9,5) und ist mit Ölen, Schmiermitteln, Lösungsmitteln und Rückständen der Betonzuschlagsstoffe verschmutzt. Im Planfeststellungsbeschluss zum PFA 1.5, Seite 92, werden die Betonzuschlagsstoffe als wassergefährdend klassifiziert. Hinzu kommen im PFA 1.5 zahlreiche Altlastenverdachtsflächen, aus denen zusätzlich Schadstoffe in das Rohwasser verlagert werden können.

Beim Bau des Technikgebäudes konnte man bereits sehen, welch dreckige Brühe dieses Rohwasser in den Absatzbecken darstellt. Dabei wurde dort nicht mit Spritzbeton gearbeitet, sind dort keine Altlastenverdachtsflächen. Die Baugruben für die Tunnels sind ein ganz anderes Kaliber.
Beim Bau des Technikgebäudes konnte man bereits sehen, welch dreckige Brühe dieses Rohwasser in den Absatzbecken darstellt. Dabei wurde dort nicht mit Spritzbeton gearbeitet, sind dort keine Altlastenverdachtsflächen. Die Baugruben für die Tunnels sind ein ganz anderes Kaliber.

Die Verbundleitung (DN 200) ist ca. 3,5 Kilometer lang und führt durch den Rosensteinpark und die Schlossgartenanlagen. Also sind das FFH-Gebiet, das Landschaftsschutzgebiet und das Heilquellenschutzgebiet betroffen. Nach dem UVP-Gesetz Anlage 1 Nr. 19.3.2 wäre damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese findet sich aber nicht in den Unterlagen zur Planänderung. Stattdessen wurde in Anhang II-2 Umwelterklärung diese Leitung offenbar nicht berücksichtigt.

Einfach "Nein" angekreuzt in der Umwelterklärung zur Planänderung; UVPG, Anlage1, 19.3.2: Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe […] mit einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm
Einfach „Nein“ angekreuzt in der Umwelterklärung zur Planänderung; UVPG, Anlage1, 19.3.2: Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe […] mit einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm

In den Antragsunterlagen ist jedoch auch keine Erklärung enthalten, dass diese Schmutzwasserleitung aus unzerbrechlichem Material ist, die Fundamentierung auf der Böschung die nächsten 15 Jahre problemlos hält und nie ein Baufahrzeug gegen die Rohrbrücken fahren wird … Und wie schon bei den anderen Leitungen fehlt ein Konzept zur Entlüftung und möglicher Auslassstutzen. Es besteht also die Gefahr, dass im Betrieb und bei einem Unfall die dreckige Brühe in die Schutzgebiete fließen kann.

Auch bei der Infiltration geht es um konzeptionelle Änderungen, wie z.B. die Verlegung des Brunnens 116, links beim Schaltkasten, an einen anderen Standort
Auch bei der Infiltration geht es um konzeptionelle Änderungen, wie z.B. die Verlegung des Brunnens 116, links beim Schaltkasten, an einen anderen Standort

Alles nur „ausführungstechnische Details“?

In seiner Antwort redet das EBA die Änderungen klein. Man bringt sogar noch die Untere Wasserbehörde ins Spiel, denn mit der habe sich die Bahn darüber abzustimmen. Und diese Abstimmung sei erfolgt. Dazu verweist man noch auf Seite 91 des PFB 1.5 (Hervorhebung d. Verf.), und verschweigt den wichtigen Zusatz am Ende:

Bedarfsweise benötigte Anlagenteile/Reinigungsmodule (z.B. zusätzliche Aktivkohlefiltereinheit, Ionenaustauscher zur Abreinigung von Schwermetallen etc.) sind so vorzuhalten, dass diese binnen 1 Woche installiert werden können. Abweichungen hiervon sowie sonstige ausführungstechnische Details (Standort der Anlagen, Leitungsverlauf) sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen und dem Eisenbahn-Bundesamt rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen.

Modifikationen auf Grund einer verdoppelten Grundwasserpumpmenge sind schwerlich als Abweichungen vom Genehmigungszustand zu bezeichnen. Doch selbst wenn die Sicht des EBA zutreffend wäre, bleibt doch die Frage, wann denn die Vorlage beim EBA eingetroffen ist, und wieso man dann öffentlich behaupten kann, keine Hinweise zu haben.

Liest man den Abschnitt im PFB gleich weiter, wird es noch doller:

„Die ausreichende Dimensionierung der vorgesehenen Absetzbecken und Grundwasserreinigungsanlagen ist 6 Monate vor Baubeginn mit der Unteren Wassserbehörde abzustimmen und im Zuge der Freigabe der Ausführungsplanung dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.“

Wie will man denn eine ausreichende Dimensionierung nachweisen, wenn die dafür notwendigen Grundlagen noch gar nicht genehmigt wurden?

Mit dieser sehr schwachen Argumentation sind das EBA und die Bahn bereits beim VGH-Mannheim aufgelaufen. Auch bei der 5. Planänderung versuchte man sich darin, die Änderungen des GWM als Detail der Ausführungsplanung darzustellen. Der Beschluss des VGH vom 15.12.2011 begründet und beurteilt das auf Seite 25 eindeutig:

„Der Senat vermag sich dieser rechtlichen Einordnung nicht anzuschließen.“

Der VGH legte dabei auch gleich fest, dass nicht nur die Technikgebäude zum GWM gehören, sondern auch die Brunnen, Pegel und Rohrleitungen integrale Bestandteile sind. Das EBA sollte sich einfach mal an ergangenen Urteilen orientieren, statt die sich beschwerenden Menschen mit ollen Kamellen abzuspeisen.

Keine Dimensionierungen im Planfeststellungsbeschluss?

Auch der VGH-Mannheim hat sehr wohl die Fachgutachten zur Bauausführung für seinen Beschluss herangezogen, auch wenn das EBA versuchte, diesen nur einen informellen Charakter zuzuschreiben. In den Änderungsunterlagen befinden sie sich im Register 5 „Geänderte Fachgutachten“. Die StA Stuttgart, nun wirklich kein Projektgegner, leitete kein Ermittlungsverfahren wegen Betrug ein, weil der Rückbau der Schieneninfrastruktur ja in den Fachgutachten nachzulesen sei.

Im Falle des GWM sind diese Gutachten und Pläne mit dem Planfeststellungsbeschluss über die Anlage 20.1 „Erläuterungsbericht mit Darstellung der wasserrechtlichen Tatbestände“ verknüpft. Diese Anlage 20.1-B ist auch im Register 4 der Planänderung enthalten und im Register 3, im Gesamtinhaltsverzeichnis, auf Seite 41 als geändert markiert.

Inhalt20.1

Über den planfestgestellten Anhang 20.1 ist auch der Teil 3, Anhang 2 in das Planänderungsverfahren eingebunden – und damit auch die Auslegung des gesamten GWM
Über den planfestgestellten Anhang 20.1 ist auch der Teil 3, Anhang 2 in das Planänderungsverfahren eingebunden – und damit auch die Auslegung des gesamten GWM

In diesem Verknüpfungsstrang ist faktisch das gesamte GWM beschrieben – und ja wohl unstrittig Teil der Planfeststellung, auch in seinen Bestandteilen. So finden sich im geänderten Anhang 20.1-B zahlreiche Verweise auf die im Register 5 enthaltenen Dokumente.

Vgesamt

VAbstellbahnhof

Beispiele für die Verweise zu den Dokumenten des GWM
Beispiele für die Verweise zu den Dokumenten des GWM

Auch im PFB 1.1 ist ein Anhang 20.1 enthalten, der ebenfalls zur Genehmigung als 20.1-B ansteht. Und somit irrt das EBA auch hier, denn Bezüge zu Dimensionierungen kann man dort auch finden.

Neue Rohrdimension auf Seite 54 im zu ändernden Anhang 20.1 des festgestellten Plans.
Neue Rohrdimension auf Seite 54 im zu ändernden Anhang 20.1 des festgestellten Plans.
Abzweigung der nicht genehmigten Überschussleitung zur Einleitungsstelle in den Neckar
Abzweigung der nicht genehmigten Überschussleitung zur Einleitungsstelle in den Neckar

Erst aus den Anhängen 20.1 der beiden Planfeststellungsbeschlüsse lässt sich die maximale Einleitungsmenge ablesen. Sie wird von 70 l/s auf 150 l/s mehr als verdoppelt. Diese enorme Vergrößerung erfordert eine größere Überschussleitung durch den Rosensteinpark – eine Genehmigung dafür liegt nicht vor.

Kein Vorgriff im Planänderungsverfahren?

Auch das artenschutzrechtliche Gutachten ist Teil der Planfeststellung, eingebunden über den Landschaftspflegerischen Begleitplan. Es ist also ebenfalls im Gesamtinhaltsverzeichnis der Planänderung aufgeführt, auf Seite 39, und im Register 7 eingestellt. Der Trassenverlauf weicht von den Feststellungen der Gutachter ab. Deren Auffassung, es handele sich um einen minderschweren Eingriff, ist nicht erörtert worden.

Die 7. Planänderung (u.a.) wurde durch den, so überraschend festgestellten, wesentlich höheren, natürlichen Grundwasserandrang erforderlich. Das Planänderungsverfahren resultiert nicht aus einer technisch notwendigen Änderung der Baumaßnahme. Es handelt sich um natürliche Gegebenheiten, denen die Technik angepasst werden muss – wenn man denn die wissenschaftlichen Gutachten für ausreichend, den schwerwiegenden Eingriff in den Wasserhaushalt für gerechtfertigt und die Risiken für hinnehmbar erachtet. Das EBA jedoch schreibt:

„Schließlich greift die Vorhabenträgerin damit auch nicht der Entscheidung im entsprechenden Planänderungsverfahren vor.“

Es findet eine Umkehr des Genehmigungsverfahrens statt, wenn zuerst die technischen Bauten errichtet und die Baugruben geöffnet werden – um im Nachgang die vorgelegten hydrogeologischen, naturräumlichen und technischen Annahmen zu bewerten und die Genehmigungen folgen zu lassen.

Baustopp – aber endgültig!

entroehrt_euchDie Tunnels und das Trogbauwerk können in der geplanten Zeit und mit den planfestgestellten Maßnahmen und Genehmigungen nicht fertig gestellt werden, ohne dass eine Genehmigung des massiv erhöhten Grundwasserzugriffs erfolgt. Alle bestehenden (Ausnahme-)Genehmigungen beruhen auf der Fertigstellung des Gesamtvorhabens. Auch deshalb ist es die Pflicht des Eisenbahn-Bundesamtes, die Bautätigkeiten bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens zu unterbinden.

Das Gesamtprojekt ist auf der Basis der bestehenden Genehmigungen nicht zu vollenden.

Das EBA ist weiterhin in der Pflicht, die vorgriffig errichteten Anlagen stillzulegen und den weiteren Aufbau zu stoppen. Durch diese Baumaßnahmen wird das Planänderungsverfahren vollständig entwertet. Das ist nicht hinnehmbar.

Schaut man sich das Verhalten und die Antworten an, die man vom EBA zu diesen Sachverhalten bekommt – und vergleicht damit das MVI zum Sachverhalt des Rückbaus der Schieneninfrastruktur, dann ergeben sich erschreckende Parallelen. Es wird geleugnet und geschwiegen, derweil die Bahn mit Hochdruck die unumkehrbaren Fakten schaffen darf.

 

Die Genehmigung der 7. Planänderung wird die damit verbundenen hohen Risiken, ohne Verweise auf das Allgemeinwohl, nur schwierig rechtfertigen können. Das Ausheben der ersten Baugruben ist für den Sommer geplant.

Dipl.-Ing. Jochen Schwarz

 

Antwortschreiben des EBA, 17.5.2013
Erneute Beschwerde ans EBA, 27.5.2013

17-Kilometer-durch-Stuttgart-ohne-Hinweise vom 4.5.2013

Blaue Rohre – schwarze Rohre vom 15.4. 2013
Dokumentation vom 15.4.2013

MVI zum Sachverhalt des Rückbaus der Schieneninfrastruktur

28.05.13 – LoB

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